Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
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HGB § 613 Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 35 W 16/98
12. November 1999
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35 W 16/98 | 12. November 1999 |