HGB § 92b

Handelsgesetzbuch

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat.

(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 R 847/19
24. Januar 2020
L 8 R 847/19 24. Januar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 1470/19
9. Dezember 2019
7 W 1470/19 9. Dezember 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 102/15
25. Februar 2016
VII ZR 102/15 25. Februar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (13. Zivilsenat) - 13 U 13/12
24. Juli 2012
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Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 1/10 R
9. November 2011
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