Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
HGB § 99
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 77/17
9. Mai 2018
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I ZB 77/17 | 9. Mai 2018 |