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HGB § 99

Handelsgesetzbuch

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 77/17
9. Mai 2018
I ZB 77/17 9. Mai 2018