HGBEG Art 18

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirt über die Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrag sich ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von