§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6, § 315a Abs. 1, § 325 Abs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i Abs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HGBEG Art 62
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Referenzen
- § 264 Abs. 2 Satz 3 1x (nicht zugeordnet)
- § 289 Abs. 1 Satz 5 1x (nicht zugeordnet)
- § 297 Abs. 2 Satz 4 1x (nicht zugeordnet)
- § 315 Abs. 1 Satz 6 1x (nicht zugeordnet)
- § 315 1x (nicht zugeordnet)
- § 325 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 331 1x (nicht zugeordnet)
- § 340 2x (nicht zugeordnet)
- § 342 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.