HGrG § 17 Fehlbetrag

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

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