Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.
HGrG § 45 Gemeinsame Prüfung
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.