HGrG § 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 1490/11
15. August 2012
3 K 1490/11 15. August 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 201 Kart 1/11
20. April 2011
201 Kart 1/11 20. April 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 53/09
23. Februar 2011
8 C 53/09 23. Februar 2011