Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
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HGrG § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 3 A 156/22
7. Mai 2024
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3 A 156/22 | 7. Mai 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (1. Kammer) - 1 A 1283/20
8. Dezember 2021
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1 A 1283/20 | 8. Dezember 2021 |