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HGrG § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 3 A 156/22
7. Mai 2024
3 A 156/22 7. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (1. Kammer) - 1 A 1283/20
8. Dezember 2021
1 A 1283/20 8. Dezember 2021