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HHG § 9c Weitere Eingliederungshilfen

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9a Abs. 1 Sätze 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen nicht. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 3.19
25. Juli 2024
OVG 11 B 3.19 25. Juli 2024
Urteil vom Sozialgericht GieBen (2. Kammer) - S 2 R 478/13
7. August 2014
S 2 R 478/13 7. August 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 9.12
5. November 2013
OVG 3 B 9.12 5. November 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 14 K 4792/00
12. November 2001
14 K 4792/00 12. November 2001
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 7617/99
10. Januar 2001
16 K 7617/99 10. Januar 2001