Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9a Abs. 1 Sätze 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen nicht. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen.
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HHG § 9c Weitere Eingliederungshilfen
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
Referenzen
- HHG § 9 4x
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 3.19
25. Juli 2024
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OVG 11 B 3.19 | 25. Juli 2024 |
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Urteil vom Sozialgericht GieBen (2. Kammer) - S 2 R 478/13
7. August 2014
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S 2 R 478/13 | 7. August 2014 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 9.12
5. November 2013
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OVG 3 B 9.12 | 5. November 2013 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 14 K 4792/00
12. November 2001
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14 K 4792/00 | 12. November 2001 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 7617/99
10. Januar 2001
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16 K 7617/99 | 10. Januar 2001 |