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HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern

1.
diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen haben,
2.
die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
3.
die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

(2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 1228/25
17. Dezember 2025
3 Ca 1228/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Braunschweig - 6 Ca 303/24
24. Juni 2025
6 Ca 303/24 24. Juni 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 GLa 337/25
30. Mai 2025
10 GLa 337/25 30. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 SLa 537/24
14. Januar 2025
3 SLa 537/24 14. Januar 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Hamm - 2 Ca 1229/23
16. Februar 2024
2 Ca 1229/23 16. Februar 2024