HkNDV § 14 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.

(2) Für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine erneute Anlagenregistrierung beantragt werden. Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 gegenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung bestätigen.

(3) Die erneute Anlagenregistrierung darf frühestens sechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt werden. Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung nur gemäß § 10 erfolgen.

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