HkNDV § 17 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge zur Stromkennzeichnung verwenden wird. Ein Herkunftsnachweis darf nur zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden.

(2) Die Verwendung darf nur erfolgen, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichzeitig die Entwertung des Herkunftsnachweises beantragt. Der Antrag auf Entwertung und die Verwendung sind unzulässig, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder den der Herkunftsnachweis verwendet wird. Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, ist die Angabe seines Namens nur mit dessen Einwilligung zulässig. Wird kein bestimmtes Stromprodukt und kein bestimmter Stromkunde angegeben, so darf dieser Herkunftsnachweis nur für die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien im Gesamtenergieträgermix der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden.

(4) Der Herkunftsnachweis darf nur für die Stromkennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die in demselben Kalenderjahr geliefert wurden, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums für den Herkunftsnachweis liegt.

(5) Wenn der Herkunftsnachweis nicht spätestens zwölf Monate nach Ende des Erzeugungszeitraums der Strommenge verwendet wird, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wurde, entwertet die Registerverwaltung den Herkunftsnachweis auch ohne Antrag. Eine Verwendung dieses Herkunftsnachweises ist unzulässig.

(6) Inhaber von Herkunftsnachweisen haben die Entwertung von Herkunftsnachweisen zu beantragen, die auf Basis unrichtiger Strommengendaten ausgestellt worden sind oder die an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leiden. Im Antrag ist der Entwertungszweck entsprechend anzugeben. Eine Verwendung dieser Herkunftsnachweise ist unzulässig.

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