HkNDV § 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

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