(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers.
(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto unabhängig von einem Antrag nach Absatz 1 sperren, wenn
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der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährdet werden; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass folgende Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt werden oder gestellt werden könnten: - a)
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Anträge auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen auf das Konto, - b)
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Anträge auf Übertragungen von Herkunftsnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder - c)
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Anträge auf Entwertung von Herkunftsnachweisen von dem Konto;
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der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat durch Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer oder Nutzerinnen oder Nutzer begangen wurde oder beabsichtigt ist, - 3.
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die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder - 4.
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in Bezug auf die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlichen Daten falsche Angaben oder bewusst unvollständige Angaben durch Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer oder Nutzerinnen oder Nutzer gemacht wurden.
(3) Die Sperrung durch die Registerverwaltung hat zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise auf das Konto ausgestellt, keine Übertragungen von dem Konto oder auf das Konto vorgenommen und keine Herkunftsnachweise auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers entwertet werden können.
(4) Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber unter Angabe der für die Sperrung maßgeblichen Gründe möglichst vor der Sperrung des Kontos, spätestens jedoch unverzüglich danach.
(5) Die Sperrung ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber über die Entsperrung.