Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HOAI 2013 § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 67/02
30. Januar 2003
8 U 67/02 30. Januar 2003