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HOAI 2013 § 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 215/22
10. April 2024
11 U 215/22 10. April 2024