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HOAI 2013 § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass

1.
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
2.
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 96/23
16. Mai 2024
2 U 96/23 16. Mai 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2549/20
8. September 2023
4 A 2549/20 8. September 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3042/19
8. September 2023
4 A 3042/19 8. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 6187/14
11. November 2015
5 K 6187/14 11. November 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 13.13
28. Januar 2015
OVG 12 B 13.13 28. Januar 2015