Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf diese Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.
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HöfeO § 11 Ausschlagung
Höfeordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 1/15 (L)
28. Januar 2015
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7 W 1/15 (L) | 28. Januar 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 W 14/12
29. März 2012
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I-10 W 14/12 | 29. März 2012 |