Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HöfeO § 11 Ausschlagung

Höfeordnung

Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf diese Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 1/15 (L)
28. Januar 2015
7 W 1/15 (L) 28. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 W 14/12
29. März 2012
I-10 W 14/12 29. März 2012