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HöfeVfO § 17 Stundungsverfahren

Verfahrensordnung für Höfesachen

Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 25/22
2. Mai 2023
10 W 25/22 2. Mai 2023