Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
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HöfeVfO § 17 Stundungsverfahren
Verfahrensordnung für Höfesachen
Referenzen
- HöfeVfO § 12 Abänderung der Entscheidung 1x
- § 264 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 25/22
2. Mai 2023
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10 W 25/22 | 2. Mai 2023 |