Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HöfeVfO § 6 Hofvermerk

Verfahrensordnung für Höfesachen

(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:

"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:

"Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:

"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

(4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:

"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ..."
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ..."
einzutragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/20
30. April 2021
BLw 2/20 30. April 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 38/16 (L)
11. November 2016
7 W 38/16 (L) 11. November 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 1/15 (L)
28. Januar 2015
7 W 1/15 (L) 28. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 Wlw 12/08
10. Februar 2009
23 Wlw 12/08 10. Februar 2009