HolzBauSchAusbV § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.

(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Holzschutz 10 Prozent, 3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 10 Prozent.

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