(Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627)
Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für
Holz- und Bautenschutzarbeiten
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
1
2
3
4
1
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
- a)
-
Holzarten unterscheiden
- b)
-
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
-
Echtem Hausschwamm
- -
-
Braunem Kellerschwamm
- -
-
Weißem Porenschwamm
- -
-
Eichenporling
- -
-
Tannenblättling
- -
-
Zaunblättling
- -
-
Muschelkrempling
- -
-
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
- c)
-
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
10
- d)
-
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
-
Gewöhnlichem Nagekäfer
- -
-
Weichem Nagekäfer
- -
-
Hausbock
- -
-
Trotzkopf
- -
-
Buntem Nagekäfer
- -
-
Braunem Splintholzkäfer
- -
-
Blauem Scheibenbock
- -
-
Halsgrubenbock
- -
-
Mulmbock
- -
-
Gewöhnlichem Werftkäfer
- -
-
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
- e)
-
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
6
2
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
- a)
-
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
- b)
-
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
- -
-
Streichverfahren
- -
-
Spritzverfahren
- -
-
Schaumverfahren
- -
-
Bohrlochtränkverfahren
- -
-
Bohrlochdrucktränkverfahren
8
3
Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
- a)
-
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
- b)
-
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
- -
-
bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- -
-
bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- -
-
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- -
-
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- -
-
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
-
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
8
4
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
- a)
-
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6
- b)
-
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
3
5
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
- b)
-
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
- c)
-
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
9
- d)
-
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
- e)
-
mineralische Innenabdichtungen durchführen
9
6
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
- a)
-
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
- b)
-
Injektionstechniken unterscheiden
- c)
-
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
10
7
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
- a)
-
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
- b)
-
Schadensaufnahme durchführen
- c)
-
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
- d)
-
Fugen abdichten
- e)
-
Risse und Fehlstellen verschließen
- f)
-
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
10
8
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
- a)
-
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
- b)
-
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
-
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
- d)
-
technische Bauwerkstrocknung durchführen
2
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
-
Fachbegriffe anwenden
- c)
-
Daten erfassen, sichern und pflegen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2
- f)
-
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- g)
-
Gespräche kundenorientiert führen
2
6
Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
- b)
-
Skizzen erstellen und anwenden
- c)
-
Massenermittlung durchführen und dokumentieren
- d)
-
Materialbedarf ermitteln
- e)
-
Ausführungszeit einschätzen
- f)
-
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
- g)
-
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5
7
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
- b)
-
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
- c)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
3
- d)
-
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
2
8
Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
- b)
-
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
- c)
-
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
3
9
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9)
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
- c)
-
Arbeitsberichte erstellen
4
- d)
-
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
- e)
-
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
2
Teil II: Berufsausbildung zum
Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1)
- a)
-
Holzarten unterscheiden
- b)
-
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
-
Echtem Hausschwamm
- -
-
Braunem Kellerschwamm
- -
-
Weißem Porenschwamm
- -
-
Eichenporling
- -
-
Tannenblättling
- -
-
Zaunblättling
- -
-
Muschelkrempling
- -
-
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
- c)
-
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
10
- d)
-
Lebensweisen und Eigenschaften von:
- -
-
Gewöhnlichem Nagekäfer
- -
-
Weichem Nagekäfer
- -
-
Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock
- -
-
Halsgrubenbock
- -
-
Mulmbock
- -
-
Gewöhnlichem Werftkäfer
- -
-
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
- e)
-
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
6
2
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2)
- a)
-
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
- b)
-
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
- -
-
Streichverfahren
- -
-
Spritzverfahren
- -
-
Schaumverfahren
- -
-
Bohrlochtränkverfahren
- -
-
Bohrlochdrucktränkverfahren
8
3
Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3)
- a)
-
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
- b)
-
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
- -
-
bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- -
-
bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- -
-
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- -
-
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- -
-
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
- c)
-
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
8
4
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4)
- a)
-
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6
- b)
-
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
3
5
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
- b)
-
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
- c)
-
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
9
- d)
-
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
- e)
-
mineralische Innenabdichtungen durchführen
9
6
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6)
- a)
-
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
- b)
-
Injektionstechniken unterscheiden
- c)
-
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
10
7
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7)
- a)
-
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
- b)
-
Schadensaufnahme durchführen
- c)
-
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
- d)
-
Fugen abdichten
- e)
-
Risse und Fehlstellen verschließen
- f)
-
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
10
8
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8)
- a)
-
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
- b)
-
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
-
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
- d)
-
technische Bauwerkstrocknung durchführen
2
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz
1
Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1)
- a)
-
Kunden informieren
- b)
-
Sachverhalte darstellen
- c)
-
fertig gestellte Arbeiten übergeben
- d)
-
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
- e)
-
Datensysteme nutzen
- f)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
5
2
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2)
- a)
-
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
- b)
-
Aufmaße erstellen
- c)
-
Volumen berechnen
- d)
-
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3
Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3)
- a)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
- b)
-
Anlagen handhaben und warten
- c)
-
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
- d)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
2
4
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4)
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- b)
-
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
3
5
Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5)
- a)
-
Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
- -
-
Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
- -
-
Laubnutzholzborkenkäfer
- -
-
Gemeiner Holzwespe
- -
-
Riesenholzwespe
- -
-
Holzbohrmuschel
- -
-
Termiten
- b)
-
Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden
- c)
-
Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
- -
-
Zimtbraunem Porenschwamm
- -
-
Gemeinem Spaltblättling
- -
-
Großem Rindenpilz
- -
-
Eichenwirrling
- -
-
Schuppigem Sägeblättling
- d)
-
Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren
- e)
-
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
8
6
Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6)
- a)
-
Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
- b)
-
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen
- c)
-
Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten
- d)
-
thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden
12
7
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7)
- a)
-
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen
- b)
-
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden
12
8
Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8)
- a)
-
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- b)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz
1
Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1)
- a)
-
Kunden informieren
- b)
-
Sachverhalte darstellen
- c)
-
fertig gestellte Arbeiten übergeben
- d)
-
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
- e)
-
Datensysteme nutzen
- f)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
5
2
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2)
- a)
-
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
- b)
-
Aufmaße erstellen
- c)
-
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3
Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3)
- a)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
- b)
-
Anlagen handhaben und warten
- c)
-
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
- d)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
2
4
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4)
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- b)
-
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
3
5
Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5)
- a)
-
Bauwerksteile prüfen und beurteilen
- b)
-
Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen
- c)
-
Bauwerksteile vorbereiten
6
6
Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6)
- a)
-
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät
- b)
-
Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostik
- c)
-
Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren
4
7
Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7)
- a)
-
Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden
- b)
-
Sanierungsbereiche vorbereiten
- c)
-
Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren
10
8
Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8)
- a)
-
mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
- b)
-
mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen
5
9
Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9)
- a)
-
Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden
- b)
-
Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
- c)
-
Gesamtversalzungsgrad bestimmen
- d)
-
Feuchte und Salzbilanz bestimmen
- e)
-
Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden
- f)
-
Putzsanierung durchführen
7
10
Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10)
- a)
-
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- b)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
-
Fachbegriffe anwenden
- c)
-
Daten erfassen, sichern und pflegen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2
- f)
-
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- g)
-
Gespräche kundenorientiert führen
2
6
Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
- b)
-
Skizzen erstellen und anwenden
- c)
-
Massenermittlung durchführen und dokumentieren
- d)
-
Materialbedarf ermitteln
- e)
-
Ausführungszeit einschätzen
- f)
-
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
- g)
-
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5
7
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
- b)
-
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
- c)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
3
- d)
-
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
2
8
Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8)
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
- b)
-
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
- c)
-
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
3
9
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9)
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
- c)
-
Arbeitsberichte erstellen
4
- d)
-
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
- e)
-
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
2