(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
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Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, - 9.
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Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, - 10.
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Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen, - 11.
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Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen, - 12.
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Überwachen von Produktionsprozessen, - 13.
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Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen, - 14.
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Durchführen von Holzschutzmaßnahmen, - 15.
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Trocknen von Holz, - 16.
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Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen, - 17.
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Versenden von Erzeugnissen, - 18.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung, - 19.
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Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
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Herstellen von Sägewerkserzeugnissen, - 2.
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Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen, - 3.
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Herstellen von Leimholzerzeugnissen, - 4.
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Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.