HolzbearbMechAusbV 2004-07 Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1648 - 1653)

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.-18.
Monat
19.-36
Monat
1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
b)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
2*)  
c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
d)
Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Datenschutzvorschriften anwenden
e)
Daten aktualisieren und archivieren
f)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
  3*)
6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
c)
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Mengen auftragsbezogen ermitteln
2*)  
e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
f)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
g)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
  3*)
7 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden
b)
auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden
c)
technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen
e)
Messungen durchführen und dokumentieren, Messwerte berücksichtigen
5*)  
f)
Ausbeuteberechnungen durchführen
  2*)
8 Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
c)
Arbeitshilfen auf- und abbauen
d)
Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen Abfällen veranlassen
4*)  
9 Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften und Verwendungszweck beurteilen
b)
Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen und dokumentieren
6  
c)
Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
d)
Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen
  4
10 Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen auswählen
b)
handgeführte Maschinen einrichten und bedienen
8  
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronischer Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen
f)
Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen instand halten, Systemkomponenten austauschen, Reparaturarbeiten durchführen
  5
11 Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten
c)
Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten
d)
Maschinenwerkzeuge lagern
8  
12 Überwachen von Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und überwachen
b)
Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und dokumentieren
c)
Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozesse korrigieren
d)
Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlassen
e)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Einstellungsparameter überwachen
f)
Fördervorgänge überwachen
  18
13 Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbezogen zuordnen und bereitstellen
b)
Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten
14  
c)
Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen, besäumen und sortieren
d)
Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwertung vorbereiten
14  
e)
Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sortieren und vermessen
  4
14 Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen
b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen
c)
Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
  6
15 Trocknen von Holz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Holzfeuchtemessungen durchführen
b)
Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen
4  
c)
technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsqualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten, durchführen und dokumentieren
  4
16 Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und materialgerecht lagern
b)
Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen Transport vorbereiten
c)
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Holz und Rohmaterialien durchführen
6  
d)
Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstapler, bedienen
e)
Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von Erzeugnissen durchführen
  6
17 Versenden von Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Erzeugnisse kennzeichnen
2  
b)
Erzeugnisse kommissionieren und verpacken
c)
Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen
d)
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
  4
18 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen
3*)  
c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
d)
Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
e)
Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
  3*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
  Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 1 Herstellen von Sägewerkserzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
a)
Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnittprodukte erstellen und auswerten
b)
Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung einschneiden
  16
2 Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
a)
Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und profilieren
b)
Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, kappen und endbearbeiten
c)
Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen
d)
Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten und beschichten
  16
3 Herstellen von Leimholzerzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
a)
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
b)
Lamellen herstellen und unter Beachtung von Pressdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen
c)
Leimholzerzeugnisse endbearbeiten
  16
4 Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
a)
Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und zusammensetzen
b)
Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
c)
Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schleifen und Formatieren, herstellen
d)
Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten
  16

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