(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
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Drechseln eines Korpusteils, - 2.
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Spielfertigmachen eines Instruments, - 3.
-
Polieren von Klappen oder - 4.
-
Herstellen und Einpassen der Klappenmechanikteile.
- 1.
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Herstellen eines Korpusteils, - 2.
-
Anfertigen und Fügen von Klappenmechanikteilen insbesondere durch Feilen, Löten, Bohren, Fräsen und Schleifen oder - 3.
-
Spielfertigmachen einer Klappengruppe.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
-
im Prüfungsfach Technologie: - a)
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - b)
-
Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen, - c)
-
Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung, - d)
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Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
- 2.
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im Prüfungsfach Technische Mathematik: - a)
-
Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten, - b)
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Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten, - c)
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Fertigungszeiten und -kosten;
- 3.
-
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: - a)
-
Normgerechtes Anfertigen und Lesen von Zeichnungen, - b)
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Zeichnen von konstruktiven Merkmalen von Holzblasinstrumenten;
- 4.
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im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.