HolzSpielzMAusbV 1996 § 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsproben:
a)
Anfertigen eines Teils unter Verwendung von Maschinen,
b)
Anfertigen eines Teils durch halbplastisches Schnitzen,
c)
Anfertigen eines Teils durch dekoratives Spanen oder
d)
Bemalen einer Figur;
2.
als Prüfungsstück: Herstellen eines Erzeugnisses aus vorgefertigten Teilen unter Berücksichtigung von Montagearbeiten, Schnitzarbeiten, dekorativem Spanen und Bemalen. Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes ein Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werk- und Hilfsstoffe,
c)
Arbeitsplanung und Arbeitsabläufe,
d)
Behandlung von Oberflächen,
e)
Arbeitsweise, Bedienen und Warten von Maschinen,
f)
Gestaltungsprinzipien von berufstypischen Erzeugnissen,
g)
Qualitätssicherung;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b)
Material- und Kostenberechnungen,
c)
maschinenkundliches Rechnen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
b)
Anfertigen einer Entwurfszeichnung,
c)
Anfertigen einer technischen Zeichnung;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von