HolzSpielzMAusbV 1996 Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 943 - 946)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen 4 Arbeits-Sicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennen c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen e) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten und anwenden g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen 5 Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen c) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen d) Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beurteilen e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 6 Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien (§ 4 Nr. 6) a) Skizzen und Zeichnungen lesen 2       b) Arbeitsskizzen anfertigen c) Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen anfertigen   6     d) Stücklisten erstellen e) Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von Erzeugnissen anwenden       6 7 Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 7) a) Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen und Verwendungszweck auswählen 2       b) Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen c) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Verwendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht lagern, Holzfeuchte messen     2  

8 Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen (§ 4 Nr. 8) a) Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung prüfen, auswählen und anwenden     2   b) Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und instand halten       4 9 Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 9) a) Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und handhaben 6       b) Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und handhaben, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren c) Holzverbindungen herstellen, insbesondere Überblattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz- und Zapfenverbindungen 10       d) Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen e) Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen     12   f) Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Maschinen und Schutzvorrichtungen anwenden 10 Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 10) a) Handwerkzeuge schärfen und pflegen 2       b) Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, insbesondere schärfen     4   c) Maschinen nach Vorgaben warten       2 d) Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung einleiten 11 Prüfen und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 11) a) Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauheiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse   6     b) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach Verwendungszweck auswählen und unter Berücksichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes auftragen c) Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern und entsorgen     2   d) Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztechniken veredeln       4 12 Drechseln und Drehen (§ 4 Nr. 12) a) Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen herstellen 10       b) Kleinteile durch Hohldrehen herstellen   4     c) Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen     4   d) Drehteile auf Halbautomaten herstellen       4 13 dekoratives Spanen und Schnitzen (§ 4 Nr. 13) a) Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten 8       b) dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen, Drehen und Hobeln herstellen       8 14 dekoratives Malen und Schmücken (§ 4 Nr. 14) a) Farben, Ergänzungsmaterialien und Malwerkzeug nach Verwendungszweck auswählen und handhaben 12       b) Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen vorzeichnen und malen c) Dekore entwerfen, übertragen und malen   6     d) Figuren bemalen       12 e) Schriften und Monogramme zeichnen und malen 15 Montieren von Teilen (§ 4 Nr. 15) a) Teile für die Montage vorbereiten   4     b) Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben c) Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren und komplettieren       8 16 Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 16) a) Qualität der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durchführen       4 b) Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken

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