Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.
HotelMeistPrV § 7 Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.