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HRFEG Art 5 Umsetzung

Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern

Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.

Referenzen

  • § 1 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.