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HRG § 13 Fernstudium, Multimedia

Hochschulrahmengesetz

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Bund, Länder und Hochschulen fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.

Referenzen

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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 10/23
16. Oktober 2024
20 VA 10/23 16. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 1 L 1867/13
11. November 2013
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 B 454/08.NC
27. Januar 2009
3 B 454/08.NC 27. Januar 2009
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (13. Senat) - 13 K 570/06
15. Mai 2007
13 K 570/06 15. Mai 2007