HRG § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

Hochschulrahmengesetz

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13
12. Mai 2015
1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 12. Mai 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvL 1/10
28. April 2011
1 BvL 1/10 28. April 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 390/09
6. April 2011
7 K 390/09 6. April 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 10/09
15. Dezember 2010
6 C 10/09 15. Dezember 2010
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2315/09
4. August 2010
9 S 2315/09 4. August 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 3075/06
11. Juli 2007
7 K 3075/06 11. Juli 2007