Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
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HRG § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
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