Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.
HRG § 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 1377/20
30. Juni 2021
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6 K 1377/20 | 30. Juni 2021 |