HRG § 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht

Hochschulrahmengesetz

(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

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Zitiert von

Vorlagebeschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 1/15
23. Juni 2016
2 C 1/15 23. Juni 2016