Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
HStruktG 2 § 2
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
Referenzen
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