Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.
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HStruktG 2 § 4 Rückforderungsvorbehalt
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
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