Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.
HStruktG § 4
Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
Referenzen
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