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HtDBWVAPrV § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

(1) Behandelt werden im Wesentlichen:

1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
a)
Waffensysteme Land,
b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
a)
Waffensysteme Luft,
b)
Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung,
3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
b)
schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
a)
Sensorik und Kommunikation,
b)
Informationstechnologie-Management und Informationstechnologie-Anwendungen,
5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,
6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
a)
wehrtechnische Forderungen, Schnittstellen, Integration in Waffensysteme,
b)
Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuerwaffen.

(2) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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