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HufBeschlG 2006 § 11 Aufhebung von Vorschriften

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1) Es werden aufgehoben:

1.
das Gesetz über den Hufbeschlag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
2.
die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3.
die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).

(2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Verordnungen weiter anzuwenden.

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