(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
-
als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und - 2.
-
diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
-
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1, - 2.
-
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
- 1.
-
eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme, - 2.
-
eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und - 3.
-
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.