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HufBeschlV § 4 Ziel der Prüfung

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.

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