Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HufBeschlV § 4 Ziel der Prüfung
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.