Anerkennungsurkunde
Nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ...................................................................
als
Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/
Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin *)
staatlich anerkannt.
................................ , den .......................................
..............................................................................
(Unterschrift/Siegel)
-----
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HufBeschlV Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.