HufBeschlV Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3216)

Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:

Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind. Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.

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