Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.
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HUrlV 2002 § 1 Zusatzurlaub
Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes
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