(1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit
- 1.
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alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und - 2.
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eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
- 1.
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alle Hühner - a)
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nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, - b)
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in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und - c)
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frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
- 2.
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alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.