HüSalmoV § 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.

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