Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
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Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und - 2.
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Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
- 1.
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unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung oder - 2.
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unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte