HwO § 100

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von