Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
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HwO § 109
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 76/22
21. Dezember 2023
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18 U 76/22 | 21. Dezember 2023 |